Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen oder Vergaberichtlinien des Bestellers werden vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung nicht anerkannt.
Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. des § 14 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen i. S. des § 310 Abs. 1 BGB.
1.2 Alle Vereinbarungen die zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäf-te mit dem Besteller in laufender Geschäftsbeziehung.
2. Angebot
2.1 Angebote des Lieferers sind grundsätzlich freibleibend.
2.2 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Spezifikationen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Alle Leistungsdaten des Lieferers gelten bei individuell erstellten oder vom Lieferer angepassten Maschinen und Anlagen nur annähernd.
2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dür-fen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
3. Preis und Zahlung
3.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk
einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf eines der angegebenen Konten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.
3.3 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis zum konkre-ten Datum zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
4.1 Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts durch den Besteller ist nur berechtigt, wenn die gleichen Voraussetzungen erfüllt sind und außerdem der Gegenanspruch des Bestellers auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Lieferzeit
5.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beginnt die Lieferfrist mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
5.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
5.3 Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung zzgl. Einer angemessenen Anlaufzeit im Falle höherer Gewalt oder anderer vom Lieferer nicht zu vertretender und unvorhersehbarer Umstände, wie z.B. Arbeitskämpfe, Naturkatastrophen, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten und nicht rechtzeitige Belieferung durch Unterlieferanten. Diese Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Dauert die Behinderung länger als 6 Monate, so sind Lieferer und Besteller berechtigt, nach Ablauf einer weiteren angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Schadensansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
5.4 Setzt der Besteller dem Lieferer nach dessen Verzug eine angemessene Frist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Besteller in diesem Fall nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der fahrlässigen erheblichen Pflichtverletzung beruhte. Diese Haftungsbegrenzun-gen gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des vom Lieferer zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit dem Lieferer nicht Vorsatz vorgeworfen werden kann.
5.5 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm nach einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages/Monat, berechnet. Weitere Ansprüche bleiben dem Lieferer vorbehalten.
6. Gefahrenübergang / Betreiber der Anlage
6.1 Es gilt „ex works“ (Incoterms 2000), und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Unabhängig hiervon geht die Gefahr spätestens mit der Ablieferung der Maschinen- oder Anlagenteile bei der vom Besteller angegebenen Lieferadresse auf den Besteller über. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers wird der Lieferer auf Kosten des Bestellers Sendungen gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichern.
6.2 Mit Übergabe des Besitzes der Anlage oder Maschine an den Besteller wird dieser Betreiber i.S. des öffentlichen Rechts. Der Be-steller hat sicherzustellen, dass durch ein Verhalten des Bestellers der Lieferer nicht als Betreiber der Anlage angesehen werden kann. Der Besteller hat den Lieferer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund einer Verletzung dieser Pflichten durch den Besteller gegen den Lieferer geltend gemacht werden.
6.3 Zu Teillieferungen ist der Lieferer berechtigt, sofern kein erkennba-res Interesse des Bestellers entgegensteht.
7. Montagen, Reparaturen, sonstige Dienstleistungen
Für Montagen jeder Art, auch solche, die Teil eines Lieferauftrages sind, sowie für alle späteren Reparaturen und Änderungsarbeiten gilt ergänzend:
7.1 Der Besteller hat das Personal des Lieferers auf seine Kosten über bestehende Sicherheitsvorschriften und Gefahren zu unterrichten und alle zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen.
7.2 Der Besteller hat das Personal des Lieferers bei der Durchführung der Arbeiten auf seine Kosten im erforderlichen Umfang zu unter-stützen und erforderliche Hilfeleistungen zu erbringen, wie etwa Vorbereitung der Baustelle, Gestellung von Werk- und Hebezeugen, Wasser und Elektrizität etc.
7.3 Die Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Arbeiten nach Ankunft des Personals des Lieferers ohne Verzögerung begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können.
7.4 Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist der Lieferer berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen.
7.5 Kann eine Leistung aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat nicht erbracht werden, sind die durch den Lieferer bereits er-brachten Leistungen sowie der zusätzliche entstandene Aufwand durch den Besteller auszugleichen.
7.6 Bei Montagen, Reparaturen und sonstigen Dienstleistungen ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Minderung berechtigt, wenn – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine dem Lieferer während des Verzuges angemessene Frist zur Leistungserbringung fruchtlos verstreicht. Das Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Zum Rücktritt ist der Besteller nur berechtigt, wenn die Montagen, Reparaturen und sonstigen Dienstleistungen trotz Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse sind.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegens-tänden bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin-dung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug nach angemessener Fristsetzung, ist der Lieferer berechtigt, die gelieferte Sache zu-rückzunehmen. Dies gilt nicht, soweit der Besteller bereits ein Insol-venzverfahren beantragt hat oder ein Insolvenzverfahren eröffnet Rücknahme der gelieferten Sache ist der Lieferer zu deren Verwer-tung befugt, der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Be-stellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurech-nen. Die Verwertungsregelungen der InsO (Insolvenzordnung) blei-ben unberührt.
8.2 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kos-ten gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
8.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Bestel-ler haftet dem Lieferer für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer etwa notwendigen Klage gem. § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage), soweit der Dritte die Kosten nicht ersetzen kann.
8.4 Der Besteller ist berechtigt den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt dem Lieferer jedoch be-reits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung ge-gen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. D er Lieferer ist jedoch befugt, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflich-tungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht mehr nachkommt, ,in Zahlungsverzug gerät oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eine Einziehung der Forderung durch den Lieferer ist jedoch nicht möglich, sofern dem die Insolvenzordnung entgegensteht.
8.5 Die Verarbeitung oder Umbildung des gelieferten Gegenstandes durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.
8.6 Werden die vom Lieferer gelieferten Gegenstände dergestalt in Grundstücke eingebaut, dass sie mit dem Einbau Eigentum des Grundstücksbesitzers werden, so gilt Ziffer 5 entsprechend.
8.7 Der Lieferer ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers auch insoweit freizugeben, als der Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten ob-liegt dem Lieferer.
9. Gewährleistung und Mängelansprüche
9.1 Die Gewährleistungsrechte (Mängelansprüche) des kaufmännischen Bestellers setzen voraus, dass dieser unverzüglich nach Erhalt der Lieferung diese untersucht und etwaige sichtbare Mängel unverzüglich nach der Untersuchung bzw. versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung unter spezifizierter Angabe des Mangels schriftlich gegenüber dem Lieferer rügt (§ 377 HGB). Dies gilt auch bei Werkleistungen.
9.2 Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegen. Für Leistungsmessungen wird die DIN 8976 zugrunde gelegt. Leistungsmessungen werden nur dann vom Lieferer anerkannt, wenn den Leistungsversuchen ein aus seinem Werk zu diesem Zweck entsandter Repräsentant beiwohnt, wobei der Lieferer sich das Recht vorbehält, die Maschine und damit verbundene Prozessabläufe zu untersuchen.
9.3 Der Lieferer hat die Wahl, ob er im Falle von vom Lieferer zu vertre-tenden Mängel diejenigen Teile oder Leistungen unentgeltlich nachbessert, neu liefert oder neu erbringt, sofern die Ursache der Mängel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgen-den Gründen entstanden sind:
9.4 Rügt der Besteller aus Gründen, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, zu Unrecht das Vorliegen eines von dem Lieferer zu vertre-tenden Mangels, so ist dieser berechtigt, die ihm entstandenen angemessenen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung oder –feststellung dem Besteller zu berechnen.
9.5 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Ar-beits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen durch nachträgliche Verbringung des gelieferten Gegenstandes an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort (Erfüllungsort) erhöhen. Der Lieferer ist berechtigt, den Besteller mit derartigen Mehrkosten zu belasten.
9.6 Sachmängelansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung oder, sofern solche vorgesehen ist, ab Abnahme. Es gelten jedoch für Mängelansprüche die gesetzlichen Verjährungs-fristen, soweit diese gesetzlich länger als 24 Monate bestimmt sind, so z.B. für Sachen, die für Bauwerke üblicherweise verwendet wor-den sind und dessen Mängelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB), für den Rückgriffsanspruch des Bestellers (§ 479 Abs. 1 BGB) und für Bauten und Baumängel (§§ 634a, 438 Abs. 1 Nr. 2a BGB) sowie im Falle vorsätzlicher oder grob fahrläs-siger Mängelverursachung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Diese Verjährungsfristen gelten auch für Mängelfolge-schäden, die unter § 437 Nr. 3 oder § 634 Nr. 4 BGB (Schadenser-satz bei Mängeln) fallen. Bedarf es aufgrund eines Mangels einer Nacherfüllung, so wird die Verjährungsfrist bis zur Nacherfüllung nur gehemmt und nicht erneut in Lauf gesetzt.
9.7 Bevor der Besteller weitere Ansprüche oder Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz) geltend machen kann, ist dem Lieferer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit dieser keine anderslautende Garantie abgegeben hat. Nur in dringenden Fällen der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Schlägt die Nacherfüllung trotz wenigstens zweimaligem Nacherfüllungsversuch fehl, ist die Nacherfüllung unmöglich, verweigert der Lieferer diese oder ist sie dem Besteller unzumutbar, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen (mindern). Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Besteller gilt Ziff. 10 dieser Bedingungen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche und Rechte gegen den Lieferer oder dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels ist ausgeschlossen.
9.8 Der Lieferer haftet nicht für solche Schäden, die der Besteller durch eine Ver- oder Bearbeitung der Lieferung verursacht.
9.9 Für Rechtsmängel gilt zusätzlich:
Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Lieferer lediglich ver-pflichtet, die Lieferung im Lande des Lieferorts frei von Rechten Dritter zu erbringen.
Im Falle einer vom Lieferer zu vertretenden Verletzung von Schutz-rechten Dritter, kann dieser nach seiner Wahl entweder auf seine Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht erlangen und gewähren oder die Liefersache so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder die Liefersache austauschen, soweit hierdurch die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung des Liefergegenstandes durch den Besteller nicht mehr als unwesentlich beeinträchtigt wird. Ist dem Lieferer dies nicht möglich oder unzumutbar, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu. Für Ansprüche auf Schadensersatz gilt Ziff. 10.
10. Haftung auf Schadensersatz
10.1 Die Geltendmachung von Mängelschäden aufgrund von Mängeln der dem Besteller geschuldeten Leistungen ist ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferer hat die Mängel vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch fahrlässige erhebliche Pflichtverletzung verschuldet. Die Geltendmachung von Mängelfolgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinns, aufgrund solcher Mängel ist ausgeschlossen, soweit der Lieferer den Mangel nur leicht fahrlässig oder unverschuldet verursacht hat. Dies gilt insbesondere, wenn der Lieferer eine Nacherfüllung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht durchführen kann. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers aufgrund von Mängeln. Für Mängelfolgeschäden die unter § 437 Nr. 3 BGB und § 634 Nr. 4 fallen, haftet der Lieferer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Diese Haftungsbeschränkung für Mängelschäden und Mängelfolge-schäden gilt nicht für eine leicht fahrlässige Verursachung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge-sundheit.
10.2 Ansonsten sind Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche (im folgenden „Schadensersatzansprüche“) des Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, für Verletzung des Lebens, Körper- und Gesundheitsschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft (Beschaffenheitsgarantie) oder bei der fahrlässigen erheblichen Verletzung der Pflichten des Lieferers. Die Haftung des Lieferers bei Fahrlässigkeit ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt, soweit nicht eine Verletzung des Lebens, ein Körper- oder Gesundheitsschaden oder eine Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft vorliegt oder etwas anderes vereinbart wurde.
10.3 Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast ist mit den Regelungen in Ziff. 10 nicht verbunden.
10.4 Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11. Gerichtsstand – Salvatorische Klausel
11.1 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öf-fentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
11.2 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so beeinträchtigt dies die Wirksamkeit des Ver-trages im übrigen nicht.
VIBTECH GmbH & Co KG
63695 Glauburg